Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verein (im Folgenden: Institut) führt den Namen „Wiesbaden Institute for Law and Economics (WILE)“.
  2. Sitz des Instituts ist Wiesbaden.
  3. Das Institut soll in das Vereinsregister Wiesbaden eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt es den Zusatz „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr des Instituts ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Das Institut ist ein gemeinnütziger Verein, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Instituts ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. Mittel des Instituts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Instituts.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Ziele des Instituts

  1. Ziele des Instituts sind die angewandte Forschung, der Wissenschaftstransfers zwischen Hochschule und betrieblicher Praxis sowie die (Aus- und Weiter-) Bildung im Blick auf aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Fragestellungen. Dabei ist der internationale Fokus überwiegend auf die Länder Mittel- und Osteuropa gerichtet.
  2. Dieses Ziel wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Durchführung von Forschungsvorhaben zu zukunftsorientierten Trends und Know-how in Recht und Wirtschaft;
  • die Vermittlung von Forschungsergebnissen im Rahmen von Fachveranstaltungen an Entscheidungsträger und Experten;
  • die Vermittlung von Forschungsergebnissen im Rahmen von Bildungsprogrammen an Studierende;
  • den Ausbau und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich sowie
  • die Unterstützung (u.a. Betreuung, Veröffentlichung) wissenschaftlicher Arbeiten.
  • Das Institut kann anderen Organisationen beitreten.


§ 4 Mitglieder

  1. Das Institut besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sowie Gesellschaften werden, welche die Ziele des Instituts bejahen.
  3. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Instituts kann werden, wer über Erfahrungen in Bereichen der wissenschaftlichen Zielsetzung verfügt und ein entsprechendes Interesse besitzt.
  2. Über den Eintritt in das Institut entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
  3. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung erlischt
  • durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
  • wenn ein Mitglied den gem. § 6 erhobenen Jahresbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht geleistet hat,
  • durch Ausschluss, der bei einem groben Verstoß gegen das Vereinsinteresse von der Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit ohne die Stimme des Betroffenen beschlossen werden kann,
  • bei natürlichen Mitgliedern durch Tod, bei Gesellschaften durch deren Erlöschen.

§ 6 Jahresbeitrag und Mittelverwendung

  1. Das Institut kann von ordentlichen Mitglieder einen Jahresbeitrag verlangen. Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Stundung gewähren, den Beitrag herabsetzen oder auf die Erhebung von Beiträgen verzichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe der Beiträge.
  2. Mittel des Instituts dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Instituts; das gilt auch für die Tätigkeit des Vorstands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden bzw. Ausschluss oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Instituts keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Instituts fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Organe

Organe der Vereinigung sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schriftführer/in und Kassenverantwortliche/r). Mindestens eines der Vorstandsmitglieder muss Professor/in an der Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain sein. Die Mitglieder des Vorstands sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Instituts auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan des Instituts auf und beschließt die Verwendung der Mittel. Der Vorstand tritt auf Antrag eines Vorstandsmitglieds zusammen und entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
  3. Das Institut kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen wissenschaftlichen Beirat bilden. Der Beirat hat die Aufgabe, das Institut zu unterstützen und wissenschaftlich zu beraten. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Das Institut kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Kuratorium bilden. Das Kuratorium hat die Aufgabe, das Institut zu unterstützen und zu vernetzen. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und mit Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht geheime Abstimmung gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Instituts

  1. Das Institut kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Instituts oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Instituts an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach Absatz 1.